ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN
für Veranstaltungs-, Vermietungs-, Bewirtungs- und sonstige Leistungen der beach38 GmbH1. Geltungsbereich
1.1. Die nachstehenden Bedingungen gelten für sämtliche Verträge betreffend die Überlassung von Sport- und Eventveranstaltungsflächen einschließlich der Durchführung und Bewirtung von Veranstaltungen sowie sonstiger damit zusammenhängender Leistungen zwischen der beach38 GmbH (im Folgenden: beach38º) und unseren Vertragspartnern (im Folgenden: Veranstalter). Sie gelten für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn nicht nochmals ausdrücklich Bezug auf sie genommen wird.
1.2 Unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich. Abweichenden Geschäftsbedingungen des Veranstalters wird hiermit ausdrücklich widersprochen.
2. Vertragsabschluss
Ein Vertrag zwischen dem Veranstalter und beach38º kommt erst mit Bestätigung der Reservierung des Veranstalters durch beach38º zustande. beach38º steht es frei, die Reservierung schriftlich zu bestätigen.
3. Überlassung von Flächen an Dritte
Die Untervermietung oder sonstige Überlassung von Flächen an Dritte bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung seitens beach38º.
4. Preise, Zahlung, Aufrechnung
4.1 beach38º ist verpflichtet, die vereinbarten Leistungen zu erbringen.
4.2 Der Veranstalter ist verpflichtet, für die vereinbarten sowie für die sonstigen nicht gebuchten und in Anspruch genommenen Leistungen den vereinbarten oder, wenn für eine Leistung kein Preis vereinbart war, den sonst üblichen Preis zu zahlen.
4.3 Die vereinbarten Preise verstehen sich zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer (USt), soweit nichts anderes vereinbart worden ist.
4.4 Beträgt der Zeitraum zwischen Vertragsschluss und Veranstaltung länger als vier Monate und erhöht beach38º nach Vertragsschluss den für die vertraglichen Leistungen allgemein berechneten Preis, so kann beach38º den vertraglich vereinbarten Preis entsprechend erhöhen. Im Falle einer Preiserhöhung von mehr als 10% kann der Veranstalter innerhalb von zwei Wochen nach Zugang des Preiserhöhungsverlangens vom Vertrag zurücktreten. Ist der Veranstalter Verbraucher, kann er unabhängig vom Maß der Preiserhöhung innerhalb von zwei Wochen nach Zugang des Preiserhöhungsverlangens vom Vertrag zurücktreten.
4.5 Rechnungen der beach38º sind binnen zehn Tagen ab Zugang der Rechnung ohne Abzug zahlbar. Nach Ablauf dieser Zahlungsfrist gerät der Veranstalter in Verzug, ohne dass es zusätzlich einer Mahnung bedarf. Es gelten die gesetzlichen Verzugszinsen des § 288 BGB.
4.6 beach38º ist berechtigt, angemessene Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen zu verlangen. Soweit nicht individualvertraglich etwas anders vereinbart ist, gilt wie folgt:
| Teilnehmerzahl: | bis 100 | bis 250 | ab 251 |
| 1. Vorauszahlung 10% des Gesamtumsatzes |
bei Vertrags- schluss |
bei Vertrags- schluss |
bei Vertrags- schluss |
| 2. Vorauszahlung 40% des Gesamtumsatzes |
6 Wochen vor Veranstaltung | 12 Wochen vor Veranstaltung | 16 Wochen vor Veranstaltung |
| 3. Vorauszahlung 40% des Gesamtumsatzes |
2 Wochen vor Veranstaltung | 4 Wochen vor Veranstaltung | 8 Wochen vor Veranstaltung |
4.7 Der Veranstalter kann nur mit unstreitigen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen gegenüber Forderungen der beach38º aufrechnen.
5. Rücktritt des Veranstalters (Stornierung)
5.1 Vorbehaltlich einer abweichenden individualvertraglichen Vereinbarung kann beach38º, soweit mit dem Veranstalter ein Speisen- und / oder Getränkeumsatz vereinbart worden ist, im Falle der Stornierung / des Rücktrittes des Veranstalters hierfür von diesem Schadensersatz in Höhe folgender Pauschalen verlangen:
| Teilnehmerzahl: | bis 100 | bis 250 | ab 251 |
| 30% des Umsatzes bei Stornierung später als: |
6 Wochen vor Veranstaltung | 12 Wochen vor Veranstaltung | 16 Wochen vor Veranstaltung |
| 60% des Umsatzes bei Stornierung später als: |
2 Wochen vor Veranstaltung | 4 Wochen vor Veranstaltung | 8 Wochen vor Veranstaltung |
| 80% des Umsatzes bei Stornierung später als: |
1 Woche vor Veranstaltung | 2 Wochen vor Veranstaltung | 4 Wochen vor Veranstaltung |
War für ein Menü oder Buffet noch kein Preis vereinbart, wird für die Berechnung der Pauschale das preiswerteste 3-Gang-Menü oder Buffet des jeweils gültigen Veranstaltungsangebots je Teilnehmer als Speisenumsatz zu Grunde gelegt. Der Abzug ersparter Aufwendungen ist in den vorstehenden Pauschalen jeweils berücksichtigt. Dem Veranstalter bleibt jedoch der Nachweis gestattet, ein Schaden sei überhaupt nicht entstanden oder wesentlich niedriger als die geltend gemachte Pauschale.
5.2 Vorbehaltlich einer abweichenden individualvertraglichen Vereinbarung kann beach38º, soweit mit dem Veranstalter eine Vergütung für die Überlassung von Veranstaltungsflächen (Miete) vereinbart worden ist und soweit durch anderweitige Vermietung dieser Veranstaltungsflächen eine entsprechende Vergütung nicht erlangt wird, im Fall der Stornierung / des Rücktrittes des Veranstalters hierfür von diesem Schadensersatz in Höhe folgender Pauschalen verlangen:
| Teilnehmerzahl: | bis 100 | bis 250 | ab 251 |
| 30% der Miete bei Stornierung später als: |
6 Wochen vor Veranstaltung | 12 Wochen vor Veranstaltung | 16 Wochen vor Veranstaltung |
| 60% der Miete bei Stornierung später als: |
2 Wochen vor Veranstaltung | 4 Wochen vor Veranstaltung | 8 Wochen vor Veranstaltung |
| 80% der Miete bei Stornierung später als: |
1 Woche vor Veranstaltung | 2 Wochen vor Veranstaltung | 4 Wochen vor Veranstaltung |
Die vorgenannten Pauschalen errechnen sich aus der jeweils vereinbarten Miete. Der Abzug ersparter Aufwendungen ist in den vorstehenden Pauschalen jeweils berücksichtigt. Dem Veranstalter bleibt jedoch der Nachweis gestattet, ein Schaden sei überhaupt nicht entstanden oder wesentlich niedriger als die Pauschale.
5.3 beach38º kann Schadensersatz nach den Ziffern 5.1 und 5.2 auch nebeneinander verlangen. Darüber hinaus kann beach38º auch einen weitergehenden Schaden ersetzt verlangen.
5.4 Von beach38º an Dritte zu bezahlende Vergütungen für Leistungen, die infolge der Stornierung sinnlos werden, sind vom Veranstalter zusätzlich zu ersetzen.
5.5 Die Regelungen der Ziffern 5.1 bis 5.4 finden keine Anwendung, soweit beach38º den Rücktritt des Veranstalters zu vertreten hat.
6. Rücktritt von beach38º
6.1 Wird eine vereinbarte oder von beach38º verlangte angemessene Vorauszahlung oder Sicherheit innerhalb der vereinbarten oder einer angemessenen Frist vom Veranstalter nicht geleistet, so ist beach38º zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.
6.2 beach38º behält sich das Recht zum Rücktritt aus wichtigem Grund vor.
7. Bestätigung und Änderung der Teilnehmerzahl, Änderung der Veranstaltungszeit, Nachtzuschlag
7.1 Der Veranstalter ist verpflichtet, beach38º die vereinbarte Teilnehmerzahl bis spätestens zu folgenden Zeitpunkten verbindlich zu bestätigen:
| bis 100 Personen | 1 Woche vor Veranstaltungstermin; |
| bis 250 Personen | 2 Wochen vor Veranstaltungstermin; |
| ab 251 Personen | 4 Wochen vor Veranstaltungstermin. |
7.2. Erhöht sich die bestätigte Teilnehmerzahl im Vergleich zu der bei Vertragsschluss vereinbarten Teilnehmerzahl, wird die erhöhte Teilnehmerzahl der Berechnung zugrunde gelegt. Eine Erhöhung um mehr als 10% bedarf stets der Zustimmung von beach38º.
7.3 Bei einer Reduzierung der bei Vertragsschluss vereinbarten Teilnehmerzahl um mehr als 10% ist beach38º berechtigt, gemäß § 315 BGB nach billigem Ermessen die vereinbarten Preise bzw. Vergütungen neu festzusetzen und Teilflächen zu tauschen, sofern die Größe der neuen Teilfläche für die reduzierte Teilnehmerzahl angemessen ist. Die Flächen müssen vergleichbar ausgestattet sein und dieser Tausch muss dem Veranstalter zumutbar sein.
7.4 Eine Reduzierung der bei Vertragsschluss vereinbarten Teilnehmerzahl um mehr als 25% gilt als teilweiser Rücktritt bzw. teilweise Stornierung. Entsprechend den Regelungen in vorstehenden Ziffern 5.1 und 5.2 ist der Veranstalter verpflichtet, auf Verlangen von beach38º an diese Schadensersatz in Höhe der dort näher bezeichneten Pauschalen zu leisten, und zwar im Umfang der infolge der Reduzierung insgesamt weggefallenen Teilnehmer.
7.5 Verschieben sich ohne vorherige Zustimmung seitens beach38º die vereinbarten Anfangs- oder Schlusszeiten der Veranstaltung, so kann beach38º zusätzliche Kosten der Leistungsbereitschaft gemäß § 315 BGB nach billigem Ermessen in Rechnung stellen, soweit nicht beach38º ein Verschulden an der Verschiebung der Zeiten trifft. Verlängert sich eine Veranstaltung abweichend von der Vereinbarung in die Zeit nach Mitternacht, erhöht sich die vereinbarte Vergütung für die Flächenbereitstellung für jede angefangene Stunde um den folgenden Betrag:
| bis 100 Personen | € 150,00 pro Stunde; |
| bis 250 Personen | € 250,00 pro Stunde; |
| ab 251 Personen | € 400,00 pro Stunde. |
Die zusätzlichen Kosten für Service- und sonstiges Personal werden mit gesetzlichen bzw. tariflichen Zuschlägen gemessen an der individualvertraglichen Vereinbarung berechnet.
8. Mitbringen von Speisen und Getränken, Entertainment sowie sonstigen Gegenständen, Entsorgung
8.1 Speisen und Getränke dürfen ausschließlich von beach38º beziehungsweise den damit von beach38º beauftragten Dritten bezogen werden. Das Mitbringen von Speisen oder Getränken sowie andere Ausnahmen bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung durch beach38º. In diesen Fällen wird ein angemessener Beitrag zur Deckung der Gemeinkosten ("Korkgeld") berechnet. Der Veranstalter trägt in diesem Fall die volle Haftung für mitgebrachte Speisen und Getränke und stellt beach38º insoweit von jeder Inanspruchnahme durch Dritte frei.
8.2 Mitgebrachtes Dekorationsmaterial, Entertainment oder sonstige Gegenstände haben unter anderem den feuerpolizeilichen Anforderungen zu entsprechen. beach38º ist berechtigt, hierfür einen behördlichen Nachweis zu verlangen. Wegen möglicher Beschädigungen sind die Aufstellung und Anbringung von Gegenständen nur nach Zustimmung durch beach38º zulässig.
8.3 Sämtliche vom Veranstalter oder Teilnehmern der Veranstaltung mitgebrachte Ausstellungs- oder sonstige Gegenständen sowie deren Verpackung sind vom Veranstalter nach dem Ende der Veranstaltung unverzüglich zu entfernen. Kommt der Veranstalter dieser Verpflichtung nicht nach, darf beach38º die Entfernung und Lagerung sowie gegebenenfalls nach angemessener Zeit und vorheriger schriftlicher Androhung die Entsorgung zu Lasten des Veranstalters vornehmen. Verbleiben die Gegenstände im Veranstaltungsraum, kann beach38º für die Dauer des Verbleibs Aufbewahrungsentgelt berechnen.
9. Technische Einrichtungen und Anschlüsse
9.1 Soweit beach38º für den Veranstalter auf dessen Veranlassung technische und sonstige Einrichtungen von Dritten beschafft, handelt beach38º im Namen, in Vollmacht und für Rechnung des Veranstalters. Der Veranstalter haftet für die pflegliche Behandlung und ordnungsgemäße Rückgabe. Er stellt beach38º von allen Ansprüchen Dritter aus der Überlassung dieser Einrichtungen frei.
9.2 Die Verwendung von eigenen elektrischen Anlagen des Veranstalters unter Nutzung des Stromnetzes der beach38º bedarf deren schriftlicher Zustimmung. Durch die Verwendung dieser Geräte auftretende Störungen oder Beschädigungen an den technischen Anlagen von beach38º gehen zu Lasten des Veranstalters, soweit beach38º diese nicht zu vertreten hat. Die durch die Verwendung entstehenden Stromkosten darf beach38º pauschal erfassen und berechnen. Sollte eine zusätzliche Aufrüstung durch Bereitstellung von Generatoren notwendig sein, übernimmt der Veranstalter diese Kosten in vollem Umfang.
9.3 Der Veranstalter ist nur mit schriftlicher Zustimmung der beach38º berechtigt, eigene Telefon-, Telefax- und Datenübertragungseinrichtungen zu benutzen. Dafür kann beach38º eine Anschlussgebühr verlangen.
10. Verlust und Beschädigung mitgebrachter Sachen
Mitgeführte Ausstellungs- oder sonstige, auch persönliche Gegenstände befinden sich auf Gefahr des Veranstalters in den Räumen bzw. auf dem Gelände von beach38º. beach38º übernimmt keine Bewachungs- oder Aufbewahrungspflicht. Für die Veranstaltung bestimmte Gegenstände dürfen frühesten 24 Stunden vor Veranstaltungsbeginn auf das Gelände des beach38º Geländes gebracht werden, soweit nicht beach38º zuvor einer abweichenden Regelung schriftlich zugestimmt hat.
11. Mängel, Haftung
11.1 Sollten an Leistungen von beach38º Mängel auftreten beziehungsweise die Leistung gestört werden, hat der Veranstalter dies unverzüglich nach der Feststellung (Kenntnisnahme) zu rügen, damit beach38º die Möglicheit erhält, schnellstmöglich Abhilfe zu schaffen bzw. die Vertragsmäßigkeit der Leistung herzustellen. Der Veranstalter ist darüber hinaus verpflichtet, beach38º auf die Möglichkeit des Eintrittes eines besonders hohen Schadens aufmerksam zu machen.
11.2 beach38º haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen für den Ersatz von Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung von beach38º bzw. eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen von beach38º beruhen; die Haftung ist auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt, soweit nicht eine vorsätzliche Pflichtverletzung vorliegt. Bei der Verletzung von wesentlichen Vertragspflichten (Kardinalpflichten) haftet beach38º für jede Fahrlässigkeit. Eine weitergehende Haftung von beach38º auf Schadensersatz ist ausgeschlossen. Die Haftung für Schäden aus der schuldhaften Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit bleibt hiervon jedoch unberührt.
11.3 Können die gebuchten Räume infolge höherer Gewalt nicht vertragsgemäß genutzt werden oder kann infolge höherer Gewalt die vereinbarte Verpflegung durch beach38º nicht vertragsgemäß angeboten werden, ist beach38º berechtigt, andere gleichwertige Flächen für die Veranstaltung zur Verfügung zu stellen oder eine andere gleichwertiges Verpflegung anzubieten. Kann ein gleichwertiger Ersatz durch beach38º nicht angeboten werden, ist beach38º berechtigt, von dieser Leistung oder vom ganzen Vertrag zurücktreten. Ist die Änderung nach Satz 1 dem Veranstalter nicht zumutbar, kann er seinerseits vom Vertrag zurücktreten. Weitergehende wechselseitige Ansprüche im Fall eines Rücktritts sind ausgeschlossen.
12. Haftung und sonstige Pflichten des Veranstalters
12.1 Der Veranstalter haftet für alle Personen- und Sachschäden, etwa an Gebäuden und Einrichtungen, die durch den Veranstalter, Veranstaltungsteilnehmer, Besucher der Veranstaltung, Mitarbeiter des Veranstalters oder sonstige Dritte aus dem Bereich des Veranstalters verursacht werden.
12.2 Der Veranstalter hat für die Nutzung der Sport- und Eventveranstaltungsflächen von beach38º eine Haftpflichtversicherung mit einer Mindestdeckung in Höhe von 3.000.000,00 EUR (in Worten: drei Millionen Euro, hiervon zwei Millionen für Personenschäden, eine Million für Sachschäden), abzuschließen und beach38º nachzuweisen; dies gilt nicht, wenn der Veranstalter Verbraucher im Sinne des § 13 BGB ist.
12.3 Ergänzend zu diesen Allgemeinen Veranstaltungsbedingungen gelten für den Veranstalter und die Veranstaltungsteilnehmer die "Spielregeln" genannten Nutzungsbedingungen.
12.4 Der Zutritt zu den Umkleidekabinen des benachbarten Health-Loft ist verboten. Bei widerrechtlichem Verhalten kann Hausverbot verhängt und die Kosten für die Behebung evtl. Verunreinigungen oder Schäden in Rechnung gestellt werden.
13. Verschiedenes
13.1 Fotografische Aufnahmen und Filmaufnahmen der Sport- und Eventveranstaltungsflächen zu gewerblichen Zwecken dürfen nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung durch beach38º durchgeführt werden.
13.2 Zeitungs-, Hörfunk-, TV- und Internetanzeigen mit Hinweis auf Veranstaltungen in beach38º sind nur zulässig, wenn beach38º diesen vor der Veröffentlichung schriftlich zustimmt.
13.3 Der Veranstalter hat eventuell anfallende GEMA-Gebühren wegen Abspielens von Musik bei seinen Veranstaltungen selbst und unmittelbar zu zahlen. Wird beach38º von der GEMA wegen der Veranstaltung in Anspruch genommen, so hat der Veranstalter beach38º von diesen Forderungen der GEMA auf erstes Anfordern freizustellen.
13.4 Änderungen oder Ergänzungen des Vertrages bedürfen grundsätzlich der Schriftform. Dies gilt auch für die Aufhebung des Schriftformerfordernisses.
13.5 Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Veranstaltungsbedingungen oder des jeweiligen Vertrages unwirksam sein, so werden davon die übrigen Bestimmungen nicht berührt.
13.6 Erfüllungs- und Zahlungsort ist München.
13.7 Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
13.8 Ausschließlicher Gerichtsstand - auch für Scheck- und Wechselstreitigkeiten - ist München, sofern der Veranstalter Kaufmann ist oder im Inland keinen allgemeinen Gerichtsstand hat.
beach38 GmbH, Ismaninger Straße 42-44, 81675 München
Stand: Februar 2008

